Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand November 2025

Ziffer 1 Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge mit der Mittelbayerischen Plakatwerbung GmbH über die Durchführung von Plakatwerbung im Dekaden- /Wochenrhythmus („Vertrag“), insbesondere auf folgenden Werbeträgern: Litfaßsäulen (Allgemeinstellen): Säulen oder Tafeln zur Anbringung von Plakaten jeweils mehrerer Werbungtreibender (LS). Ganzsäulen: Säulen zur Anbringung von Plakaten jeweils eines Werbungtreibenden (GS). Großflächen: Tafeln zu Anbringung jeweils eines Plakates im 9 m² Format (Querformat) (GF). Kultursäulen (Litfaßsäulen, Moskitos, Dreieckständer): Werbeflächen zur Anbringung von Kultur- und Veranstaltungswerbungen (KS).

1.2 Die genannten Plakatformate entsprechen den vom Deutschen Normenausschuss für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683).

1.3 Das Plakatgrundmaß ist DIN A 1 (59 x 84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes. Werden kleinere DIN-Formate angenommen, ist dies in der Preisliste ausgewiesen.

1.4 Der Vertrag umfasst die Anbringung, Pflege, Ausbesserung und Erneuerung beschädigter Aushänge während der vereinbarten Aushangzeit durch den Auftragnehmer. Kosten für vom Auftraggeber beauftragen Abdeckungen von Plakaten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Abdeckungskosten und sämtliche andern Kosten, die bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehen.

Ziffer 2 Auftragserteilung und -annahme

2.1 Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Annahme des vom Auftraggeber erteilten Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.

2.2 Soweit nicht bei einer Auftragserteilung durch Agenturen / Mittler ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, kommt der Vertrag zwischen Agentur / Mittler und dem Auftragnehmer zustande. Bei Auftragserteilung von Agenturen / Mittlern, die im Namen und im Auftrag eines werbungtreibenden Unternehmens („Werbungtreibender“) erfolgen sollen, ist dies ausdrücklich bei der Auftragserteilung mitzuteilen. In beiden Fällen tritt Agentur / Mittler mit Vertragsschluss seine Ansprüche gegen den Werbungtreibenden aus dem zwischen Agentur / Mittler geschlossenen Werbevertrag an den Auftragnehmer ab, soweit sie Gegenstand der Beauftragung des Auftragsnehmers sind. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung).

2.3 Aufträge haben eine Bezeichnung des zu bewerbenden Produktes („Produktgruppe“) und des Werbungtreibenden zu enthalten. Den Aufträgen ist eine digitale Motivvorlage, sowie die geforderten Informationen des jeweiligen Produktblattes für die gebuchten Werbeträger beizufügen.

2.4 Der Auftragnehmer behält sich vor, die Annahme von Aufträgen – ganz oder teilweise – wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Auftragnehmers abzulehnen, wenn der Inhalt der Werbung unzumutbar ist (z. B. politische, weltanschauliche oder religiös extreme, ausländerfeindliche, gegen den guten Geschmack oder die guten Sitten verstoßende Werbung), gegen Gesetz oder behördliche Bestimmungen verstößt oder den Interessen der Personen/Unternehmen, auf dessen Grundbesitz sich der Werbeträger befindet, zuwiderläuft. Bei bereits zustande gekommenen Verträgen hat der Auftragnehmer für die vorgenannten Fälle ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, wenn nicht der Auftraggeber bis spätestens 15 Arbeitstage (Wochentage von Montag bis Freitag) vor Aushangbeginn ein rechtmäßiges Alternativmotiv vorlegt.

2.5 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder des Vertrages selbst auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Der Auftragnehmer ist aber ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen gemäß §§15 ff. AktG zu übertragen.

2.6 Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

2.7 Platzierungswünsche können für Litfaßsäulen/Plakattafeln (Allgemeinstellen) nicht angenommen werden.

2.8 Für alle Verträge über den Plakataushang gilt ein Rücktrittsrecht bis 60 Kalendertage vor Aushangbeginn.

2.9 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber elektronisch eine Auftragsbestätigung sowie ein Standortverzeichnis (für GF und GS) der gebuchten Flächen zu übermitteln. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung sowie das Standortverzeichnis unverzüglich zu überprüfen und Unstimmigkeiten dem Auftragnehmer zu melden. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, ist eine Haftung für fehlerhafte Plakatierung ausgeschlossen.


Ziffer 3 Aushangzeitraum

 

Die Plakatierung erfolgt für LS, GS, KS und GF im Dekaden Rhythmus. Aus technischen und logistischen Gründen kann die Plakatierung geringe Zeiträume früher oder später beginnen bzw. enden. Kompensationsansprüche aus diesem Grund bestehen weder für den Auftragnehmer noch für den Auftraggeber. Die Dekaden 1, 33 und 34 umfassen aufgrund des Jahreswechsels gegebenenfalls 14 Kalendertage. Plakatierungsausfälle in diesen Dekaden von bis zu 3 Tagen werden dem Auftraggeber nicht erstattet.


Ziffer 4 Konkurrenzausschluss


Der Ausschluss von Wettbewerbern des Werbungtreibenden wird nicht zugesichert. Der Auftragnehmer wird aber nach Möglichkeit Plakate von Wettbewerbern des Werbungtreibenden nicht unmittelbar nebeneinander anbringen.


Ziffer 5 Werbemittel


5.1 Der Auftraggeber hat die für einen ordnungsgemäßen Aushang der im Vertrag enthaltenen Werbeträger notwenige Anzahl von Plakaten, Aufklebern und Störern einschließlich Ersatzmengen und sonstigem anzubringenden Material kostenfrei und rechtzeitig an die vom Auftragnehmer mitgeteilte Versandanschrift zu liefern. Die Ersatzmenge beträgt für 1 – 20 Plakate 20 %, für eine darüberhinausgehende Anzahl von Plakaten 10 %, für Aufkleber und Störer 20 %. Plakate, welche nicht den produktspezifischen technischen Vorgaben entsprechen, kommen erst nach Beseitigung der entsprechenden Mängel durch den Auftraggeber in den Aushang.

5.2 Plakate sind grundsätzlich in gefalztem und gemappten Zustand fünf Arbeitstage vor dem Vorplakatierungstag der gebuchten Dekade entsprechend der technischen Vorgaben der jeweiligen Produktblätter der vereinbarten Anzahl und in der erforderlichen Qualität von zertifizierten Druckereien der Außenwerbung anzuliefern, welche die Branchenstandards einhalten. Bei Nichteinhaltung werden die hierdurch anfallenden zusätzlichen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5.3 Die Anlieferung der Plakate für AST und KUL muss ebenfalls im gefalzten Zustand erfolgen. Bei Anlieferung von ungefalzten bzw. ungemappten Plakaten werden die hierdurch zusätzlichen anfallenden Kosten mit 0,10 EUR pro Plakat dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5.4 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer bis 15 Arbeitstage vor Aushangbeginn eine verbindliche Motiv-/ Plakatierungsanweisung, sowie eine dieser entsprechenden Bezifferung der Plakatteile zur Verfügung. Bei standortbezogenen Motivanweisungen von mehr als 20 Buchungen ist die Motiv- / Plakatierungsanweisung als Excel-Datei unter Verwendung der Mailadresse Service@mbpw-sad.de elektronisch zur Verfügung zu stellen.

5.5 Kann der Auftragnehmer den Vertrag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Plakate bzw. die Motiv- / Plakatierungsanweisung nicht, verspätet bzw. nicht in der erforderlichen Anzahl oder Qualität (z. B. nicht geeignet für Nassklebeverfahren) geliefert worden sind, so entbindet das den
Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Mehrkosten, die wegen der verspäteten Lieferung anfallen zahlt der Auftraggeber.

5.6 Kann das Plakat- und Papiermaterial im Nassklebeverfahren nicht verarbeitet werden (z. B. auf Grund von Leuchtfarbenzusätzen, papierfremden Werkstoffkleber oder Kunststoffüberzügen), hat der
Auftraggeber dies vor Vertragsschluss anzuzeigen und hierüber eine Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zu treffen.

5.7 Jeder Plakatsendung sind folgende Angaben beizufügen:
Anschrift und Telefon der Druckerei
Name des Sachbearbeiters in der Druckerei
Werbungtreibender und Agentur
Plakatmotiv (Marke / Produkt und Sujet)
Plakatierungstermin (Dekade /Woche)
Format und Stückzahl

Die Angaben müssen deckungsgleich mit den Bezeichnungen in der Auftragsbestätigung sein. Verbindlich sind die Bezeichnungen der Auftragsbestätigung.

5.8 Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate erfolgt auf Kosten des Auftraggebers, sofern der Auftraggeber dies innerhalb von zwei Wochen nach Aushangende schriftlich verlangt. Plakate, die während dieser Frist nicht zurückgefordert wurden, gehen entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und können vom Auftragnehmer entsorgt werden.

5.9 Der Auftraggeber ist verantwortlich für Form und Inhalt der Motive, sowie deren urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insofern von eventuellen Ansprüchen Dritter, sowie von sämtlichen dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Kosten frei. Eine Prüfpflicht obliegt dem Auftragnehmer nicht.

5.10 Der Auftragnehmer ist bis auf Widerruf berechtigt, das Motiv als Musterdruck und /oder für eigene Werbezwecke unentgeltlich zu nutzen, insbesondere es auch in einer webbasierten Datenbank zu verwenden.

5.11 Durch Übermittlung, Veröffentlichung oder Anzeigen von Inhalten über die Dienste gewähren die Auftraggeber dem Auftragnehmer eine weltweite, nicht exklusive, unentgeltliche Lizenz (mit dem Recht zur Unterlizenzierung), diese Inhalte in sämtlichen Medien und über sämtliche Verbreitungswege, die gegenwärtig bekannt sind oder in Zukunft bekannt sein werden, zu verwenden, zu vervielfältigen, zu reproduzieren, zu verarbeiten, anzupassen, abzuändern, zu veröffentlichen, zu übertragen, anzuzeigen und zu verbreiten.

 

Ziffer 6 Preis

6.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die jeweils gültigen Listenpreise des Auftragnehmers.

6.2 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

6.3. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

6.4 Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.

 

Ziffer 7 Zahlungsbedingungen

 

7.1 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer behält sich vor, Rechnungen elektronisch zu versenden. Die Rechnungsstellung erfolgt bis zu 2 Wochen vor Aushangbeginn. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeinganges entscheidend.

7.2 Bei Verzug des Auftraggebers mit Zahlungsverpflichtungen sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit des
Vertrages die weitere Durchführung des Vertrages ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Auftragnehmer erwachsen.

 

Ziffer 8 Vertragsstörung / Haftung

 

8.1 Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist
ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8.2 Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

8.3 Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

8.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung eines Aushanges aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Streik,
höhere Gewalt, Bau- /Abrissmaßnahmen, die von öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden). Sofern der Auftragnehmer die Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechung oder vorzeitige
Beendigung zu vertreten hat, wird dem Auftraggeber für die ausgefallene Zeit ein Ersatzaushang angeboten. Sofern der Werbezweck durch einen Ersatzaushang nicht erreicht werden kann,
wird dem Auftraggeber die für die ausgefallene Zeit bereits gezahlte Vergütung zurückerstattet. Darüberhinausgehende Ersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.

8.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Veränderung von Werbeträger-Leistungswerten aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, staatliche Eingriffe,
Veränderung der Mobilität, usw.). Kompensationsansprüche für Auftraggeber entstehen nicht. Zudem übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die Richtigkeit der Werbeträger-Leistungswerte.

8.6 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Kenntnislage von dem Mangel, spätestens jedoch nach Beendigung des Aushanges gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen. Wenn
der Mangel nicht zur laufenden Dekade angezeigt wird, ist eine Reklamation nicht möglich.

8.7 Ein gleichwertiger Austausch bzw. eine Reduzierung von beauftragten Aushängen aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Streik, höhere Gewalt, Bau-/ Abrissmaßnamen, die
von öffentlichen Einrichtungen durchgeführt oder verfügt oder vom Eigentümer des Werbeträgerstandortes durchgeführt werden, nicht nur vorübergehende Nichterreichbarkeit des Werbeträgers) bis zu einem Umfang von bis zu 1,75 % der beauftragten Aushänge bleibt vor und
nach Beginn des Aushangzeitraums vorbehalten. Für die Beschädigung von Aushängen durch Dritte oder durch höhere Gewalt haftet der Auftragnehmer nicht.

8.8 Bei Beauftragungen von Allgemeinstellenanschlagsaushängen im Netz (Netzbuchung) kann es zu Über- oder Unterschreitungen von bis zu 5 % bei der Anzahl von Aushängen innerhalb eines Netzes
kommen. Diese Abweichungen begründen weder für den Auftragnehmer, noch für den Auftraggeber Kompensationsansprüche.

 

Ziffer 9 Politische Werbedienstleistungen Art. 7 TTPW

9.1 „Vertragspartner verpflichtet sich, unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Anbieter abzugeben (nachfolgend “Transparenzerklärung“). Die Transparenzerklärung muss insbesondere die nachfolgenden Punkte umfassen:

a.) ob und inwiefern es sich bei der diesem Vertrag zugrundeliegenden Werbedienstleistung um eine politische Werbedienstleistung im Sinne des Art. 3 Nummer 5 der EU-VO 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (nachfolgend “TTPW“) handelt;

b.) ob eine der nachfolgenden Beschreibungen auf den Vertragspartner zutrifft (i) er ist Unionsbürger, (ii) er ist Drittstaatsangehöriger, der seinen ständigen Wohnsitz in der Union hat und gemäß dem nationalen Recht des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive Wahlrecht bei allen Wahlen oder Referenden in den nächsten drei Monaten auf Unionsebene oder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene in dem Mitgliedstaat besitzt oder (iii) er ist eine in der Union niedergelassene juristische Person, die letztlich nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Drittstaatsangehörigen, mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Drittstaatsangehörigen, oder einer in einem Drittland niedergelassenen juristischen Person steht.

9.2 Der Vertragspartner garantiert, dass seine Angaben in der Transparenzerklärung wahr und vollständig sind.

9.3 Der Vertragspartner garantiert, den Anbieter unverzüglich zu informieren, sobald er Kenntnis davon erlangt oder es hierfür Anhaltspunkte gibt, dass die Angaben in der Transparenzerklärung ganz oder teilweise unwahr und/oder unvollständig sind. In diesem Fall wird er die Angaben unverzüglich berichtigen oder vervollständigen.

9.4 Der Vertragspartner verpflichtet alle der Werbedienstleistung vorgelagerten Anbietern von Werbedienstleistungen (beispielsweise Medienagenturen) und Sponsoren (wie unten definiert), eine entsprechende Transparenzerklärung abzugeben, und garantiert, deren Transparenzerklärungen dem Anbieter unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages zu übermitteln. Der Vertragspartner haftet auch für die Wahrheit und Vollständigkeit dieser Transparenzerklärungen. Im gleichen Umfang, wie unter Ziffer 9.3 beschrieben, wird der Vertragspartner wiederum alle der Werbedienstleistung vorgelagerten Anbietern von Werbedienstleistungen (beispielsweise Medienagenturen), Sponsoren (wie unten definiert) verpflichten, ihn über unwahre oder unvollständige Informationen unverzüglich zu informieren und diese unverzüglich zu berichtigen oder zu vervollständigen.”

Ziffer 10 Bereitstellung und Aufbewahrung von Informationen

10.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, dem Anbieter unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages die nachfolgenden Informationen in einer geordneten Erklärung schriftlich zur Verfügung zu stellen:

a.) ob es sich bei der Werbung um eine politische Anzeige handelt;

b.) die Identität derjenigen natürlichen oder juristischen Person, in deren Auftrag oder Namen die Werbung durch den Vertragspartner ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird (nachfolgend “Sponsor“), der Werbung und gegebenenfalls der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert;

c.) soweit zutreffend, Angaben zu der Wahl, dem Referendum oder dem Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess, mit dem die Werbung in Zusammenhang steht;

d.) soweit zutreffend, eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Werbung Gegenstand von Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren war.

10.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, dem Anbieter unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages alle Informationen einer Transparenzbekanntmachung nach Art. 12 Abs. 1 TTPW in einer geordneten Erklärung schriftlich zur Verfügung zu stellen. Das umfasst Folgendes:

a.) “die Identität des Sponsors und gegebenenfalls der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert, einschließlich des Namens, der E-Mail-Adresse und, sofern veröffentlicht, der Postanschrift sowie, wenn der Sponsor keine natürliche Person ist, der Anschrift des Orts der Niederlassung;

b.) die nach Buchstabe aa) erforderlichen Informationen über die natürliche oder juristische Person, die für die politische Anzeige eine Vergütung zahlt, wenn diese Person nicht mit dem Sponsor oder der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert, identisch ist;

c.) den Zeitraum, in dem die Werbung veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet werden soll;

d.) die Gesamtbeträge und den Gesamtwert der sonstigen Leistungen, die der Vertragspartner erhalten hat, sowie alle Beträge, die andere Anbieter politischer Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit der Werbung erhalten haben;

e.) Informationen darüber, ob die Beträge oder sonstigen Leistungen, die in Buchstabe dd) genannt werden, aus öffentlicher oder privater Quelle stammen und ob sie ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der Union haben;

f.) die Methode, die für die Berechnung der Beträge und des Werts gemäß Buchstabe dd) verwendet wurde;

g.) soweit zutreffend, die Angabe der Wahlen oder Referenden oder der Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozesse, mit denen die Werbung in Zusammenhang steht;

h.) wenn die Werbung mit bestimmten Wahlen oder Referenden in Zusammenhang steht, Links zu offiziellen Informationen über die Modalitäten der Teilnahme an den betreffenden Wahlen oder Referenden;

i.) ob eine frühere Veröffentlichung der Werbung bzw. einer früheren Fassung aufgrund eines Verstoßes gegen die TTPW ausgesetzt oder eingestellt wurde;

j.) ob die Werbung auf der Grundlage der Verwendung personenbezogener Daten, Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren unterzogen wurde. Ein Targetingverfahren ist ein Verfahren, das eingesetzt wird, um auf der Grundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten, eine politische Anzeige nur an eine bestimmte Person oder Personengruppe zu richten oder diese auszuschließen (nachfolgend „Targetingverfahren“). Ein Anzeigenschaltungsverfahren ist ein Optimierungsverfahren, das eingesetzt wird, um die Verbreitung, die Reichweite oder die Sichtbarkeit einer politischen Anzeige auf der Grundlage der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu erhöhen, und die es ermöglicht, die politische Anzeige nur einer bestimmten Person oder Personengruppe zuzustellen (nachfolgend „Anzeigenschaltungsverfahren“).

10.3 Der Vertragspartner garantiert, alle oben in a) und b) genannten Informationen wahrheitsgemäß und vollständig bereitzustellen.

10.4 Der Vertragspartner garantiert, den Anbieter unverzüglich zu informieren, sobald er Kenntnis davon erlangt oder es hierfür Anhaltspunkte gibt, dass die oben in a) und b) genannten Informationen ganz oder teilweise unwahr und/oder unvollständig sind. In diesem Fall wird er die Informationen unverzüglich berichtigen oder vervollständigen.

10.5 Der Vertragspartner verpflichtet alle der Werbedienstleistung vorgelagerten Anbietern von Werbedienstleistungen (beispielsweise Medienagenturen) und Sponsoren , ihm die unter a) und b) genannten Informationen wahrheitsgemäß und vollständig bereitzustellen. Der Vertragspartner haftet auch für die Wahrheit und Vollständigkeit dieser Informationen. Im gleichen Umfang, wie unter Buchstabe d) beschrieben, wird der Vertragspartner wiederum alle der Werbedienstleistung vorgelagerten Anbietern von Werbedienstleistungen (beispielsweise Medienagenturen), Sponsoren verpflichten, ihn über unwahre oder unvollständige Informationen unverzüglich zu informieren und diese unverzüglich zu berichtigen oder zu vervollständigen.”

10.6 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die alle Informationen, die er bei Erbringung der Dienstleistung gesammelt hat, über Folgendes für einen Zeitraum von sieben (7) Jahren ab dem Tag der letzten Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung beziehungsweise Verbreitung der Werbung in schriftlicher oder elektronischer Form aufzubewahren:

a.) die Werbung, mit der die Werbedienstleistung in Zusammenhang steht;

b.) Informationen darüber, ob die Vergütung aus öffentlicher oder privater Quelle stammt und ob sie ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der Union hat,

c.) die Identität und die Kontaktdaten des Sponsors und gegebenenfalls der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert, und bei juristischen Personen den Ort der Niederlassung,

d.) sofern zutreffend, Angaben zu der Wahl, dem Referendum oder dem Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess, mit dem die Werbung in Zusammenhang steht.”

Ziffer 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Schwandorf.

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